Alkohol im Straßenverkehr – Von A-Z


Zu einer guten anwaltlichen Beratung gehört es auch, den Mandanten über die Verfahrensabläufe umfangreich aufzuklären und mit diesem frühzeitig die Gefahr des Entzuges der Fahrerlaubnis und die Möglichkeit der Wiedererlangung zu erörtern. Im Falle der Abhängigkeit der Wiedererlangung von der Einholung eines Gutachtens nach einer Medizinisch- Psychologischen Untersuchung (MPU) ist frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen.


Wiedererlangung der Führerscheins

Bei Gefahr, dass eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wird (z.B. ab 1,6 ‰), sollte unmittelbar nach dem Tattag, spätestens nach der anwaltlichen Beratung begonnen werde. Insbesondere bei Wiederholungstätern kann eine MPU auch unterhalb des derzeitigen Grenzwertes von 1,6‰ angeordnet werden. Zwischenzeitlich hatten die Behörden den Grenzwert von 1,6‰ auf 1,1‰ gesenkt. Dieser Praxis hat das BVerwG widersprochen, sodass zumindest aktuell wieder der zuvor bekannte Grenzwert von 1,6‰ maßgeblich ist.
Leider muss ich immer wieder feststellen, dass zuvor anderweitig anwaltlich beratende Mandanten erst durch die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde von der Notwendigkeit einer MPU informiert wurden. Gegenstand einer MPU ist ggf. auch ein Abstinenznachweis vom Alkohol über einen Zeitraum von 6- 12 Monaten. Ist mit diesem zuvor nicht begonnen worden, verlängert sich der tatsächliche Entzug um den Zeitraum bis dieser Nachweis erbracht werden kann, d.h. bis zu 12 Monate.

In wenigen Fällen kann der frühzeitige Beginn auch dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Abstinenznachweis und der Nachweis einer verkehrspsychologischen Therapie erbracht werden muss, sodass das Gericht die Möglichkeit hat, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen und der Führerschein im Termin zurückgeben wird.
Unfallflucht

Die Unfallflucht soll nur der Vollständigkeit halber kurz angeführt werden. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug in einen Unfall mit Fremdschaden verwickelt wurde, das Fahrzeug vom Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geführt wurde und dieser den Unfall bemerkt hat. Trotz dieser Kenntnis muss der Fahrer sich vom Unfallort entfernt haben, ohne zuvor die Feststellung an seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen.
Für eine erfolgreiche Verteidigung gibt es zahlreiche Anknüpfungspunkte. Insbesondere bei Unfällen im Rahmen von Ein- und Ausparkvorgängen hat die Frage der Bemerkbarkeit eine hohe Relevanz. Das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer reicht für die Verpflichtung zur Feststellung der Beteiligung nicht aus, wobei zumindest in diesen Fällen, in denen tatsächlich so vorgegangen und die Notiz/Visistenkarte vom Geschädigten gefunden wurde, dies oftmals als strafmildernd berücksichtigt wird.

Im obigen Fall des Vertrieblers X ist der Unfall mit Fremdschaden (Baum und Leasingfahrzeug) und auch die Bemerkbarkeit offensichtlich. Er hat sich auch vom Unfallort räumlich entfernt, sodass zumindest dann, wenn auch die Fahrereigenschaft bestätigt wird, eine Unfallflucht gegeben ist. Der leere Akku könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Polizei nicht vom Unfallort angerufen wurde. Es hätte aber zuvor eine Wartepflicht bestanden. Ein später von zu Hause aus erfolgter Anruf oder das Aufsuchen einer Polizeistation innerhalb von 24 Stunden kann zu einem Absehen einer Strafe führen, jedoch nur solange bis die Polizei anderweitig von der Tat erfährt und den Fahrer mit dem Vorwurf konfrontiert.
Das Strafmaß bei der Unfallflucht liegt bei ca. 1 Monatsnettogehalt. Zudem kann ein Fahrverbot auferlegt werden. In Fällen, in denen der Fremdschaden 1.200,00 EUR (regional unterschiedlich) übersteigt und dies auch im Ausmaß hätte erkannt werden können, kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bei der Unfallflucht kommt es daher oftmals auf die richtige Argumentation an, sodass mit der Beauftragung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht für den Beschuldigten regelmäßig bessere Ergebnisse erzielt werden.
Zivil- und arbeitsrechtliche Probleme

Auch nach einer für den Mandanten (guten) Beendigung des Strafverfahrens sind die Probleme oftmals nicht erledigt. Insbesondere bei Mandanten, die beruflich auf einen Führerschein angewiesen sind und der alkoholbedingte Unfall mit einem Firmenwagen erfolgte, wird häufig eine Kündigung vollzogen oder befristete Arbeitsverträge nicht verlängert. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, reduziert sich oftmals mangels Umsatz im Vertrieb die variable Vergütung. Der Leasinggeber (nicht die Kaskoversicherung) oder der Arbeitgeber machen zudem den vollen Fahrzeugschaden geltend. Ob hier ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht ist fraglich.
Nicht selten führt eine Trunkenheitsfahrt zu einer existentiellen Gefährdung, sodass auch hier eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt erfolgen sollte.

Sowohl bei einer Trunkenheitsfahrt als auch bei Unfallflucht besteht stets die Gefahr, dass die eigene KFZ- Versicherung Zahlungen an die Geschädigten (Unfallgegner oder die Stadt/ Gemeinde für beschädigte Bäume oder Schilder etc.) von dem Schadensverursacher zurückverlangt. Ob dies möglich ist und in welcher Höhe ist abhängig vom Versicherungsvertrag. Grundsätzlich ist dies zumindest für den Fall der Verurteilung möglich. In einzelnen Fällen erfolgen solche Regressforderungen auch nach einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO. Auch diesbezüglich berate ich Sie gerne.
Rechtsschutzversicherung

Die Kosten eines Rechtsanwaltes werden im Bereich des Verkehrsstrafrechts immer dann getragen, wenn keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt. Bei einer Unfallflucht ist eine Verurteilung nur wegen Vorsatz möglich. Eine Trunkenheitsfahrt kann auch fahrlässig begangen werden. Minimalziel eines Rechtsanwaltes sollte es daher sein, ggf. vor einer Anklagerhebung oder vor Erlass eines Strafbefehls den Vorwurf auf eine fahrlässige Verwirklichung zu reduzieren.