Im vorliegenden Fall ging es um eine Kündigung durch den Firmeninhaber betreffend unklare Absprachen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs des Mitarbeiters. Die schriftlichen Verabredungen wurden nicht bzw. nur einseitig getroffen und führten deswegen zu einem gerichtlichen Streitfall. Der Arbeiter hatte sich mit einem schriftlichen Urlaubsgesuch an seinen Unternehmensinhaber gewandt, welches dieser jedoch nie beantwortete. Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin
Es war im Betrieb üblich, die Erlaubnis des Urlaubs aus den ausgefüllten Arbeitsplänen aller Angestellten zu entnehmen und auch eine mverbale Zusage zu bekommen. Der klagende Mitarbeiter hatte vor der Eintragung in die Dienstpläne, vom zuständigen Leiter zwar eine undeutige Antwort bekommen, die Eintragung seiner gewünschten Urlaubszeit sei allerdings anschließend öffentlich auf der Informationstafel des der Firma zu lesen gewesen.
Der Beschäftigter war somit von der Bewilligung ausgegangen. Die Aufträge des in der Firma lagen nicht an. Der Vorgesetzte hatte also , warum der Urlaub nicht hätte bewilligt werden sollen.
Kündigung durch den Arbeitgeber: Zur Entscheidung des Gerichts
Dem Mitarbeiter wurde Recht gegeben. Das Arbeitsgericht sah, dass der Unternehmensinhaber nicht von einem eigenmächtigen Urlaubsantritt seines Arbeitnehmers hätte ausgehen dürfen, da er selbst Verwirrung verursacht hatte, indem er Urlaubsanträge von seinen Angestellten schriftlich verlangte, jene aber bloß mündlich bestätigte oder verweigerte.
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigung musste der Arbeitgeber zurücknehmen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2013, Az.: 4 SA 8/13). Mehr zum Thema Kündigung durch Arbeitgeber hier